Transportbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen für den lufttransport von Passagieren und Gepäck.
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1.Begriffsbestimmungen
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2.Gegenstand und anwendbare Vorschriften
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3.Ticket
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4.Preise
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5.Besondere Preisnachlässe für Residenten und kinderreiche Familien
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6.Reservierungen und Plätze
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7.Abflugzeiten und Verbindungen, Verspätungen, Abweichungen, Ersatz, Annullierung von Flügen und Passagiere, die nicht an Bord zugelassen werden
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8.Gepäck
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9.Optima- und Excellence-Tarif
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10.Check-In und Verwaltungsformalitäten
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11.Recht des Transportunternehmens, den Transport von Passagieren zu verweigern, und Transporteinschränkungen
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12.Verhalten an Bord des Flugzeugs
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13.Haftung bei Personen- und Sachschäden
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14.Datenschutz
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15.Haftung bei Verspätung
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16.Zusatzleistungen (Vueling), sowie von Drittanbietern
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17.Allgemeine Bestimmungen
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18.Gerichtliche Zuständigkeit
- "Ticket" bedeutet die Reservierungsnummer und gegebenenfalls die Gepäckabschnitt, ausgegeben durch oder im Namen des Transportunternehmens, die ihrem Inhaber oder dem Passagier das Recht geben, vom Herkunftsort zum Zielort unter den in ihr aufgeführten Bedingungen und in diesen allgemeinen Transportbedingungen genannten Konditionen zu reisen.
- "Anschlussticket" beziehet sich auf ein Ticket, bestehend aus zwei oder mehreren Segmenten. Ein Anschlussticket wird in direkter Verbindung mit einem anderen Ticket ausgegeben, und beide Tickets zusammen bilden einen einzigen Transportvertrag von optionalem Charakter und gebunden an die entsprechende fakultative Servicebelastung.
- "Segment" die Strecke zwischen aufeinanderfolgenden Starts und Landungen.
- "Allgemeine Transportbedingungen" oder "Bedingungen" bedeutet die allgemeinen Vertragsbedingungen über den Lufttransport von Passagieren und Gepäck.
- "Übereinkommen von Montreal" bedeutet das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Regelungen im internationalen Lufttransport, unterzeichnet in Montreal am 28. Mai 1999.
- "Zwischenlandungen" sind jene Orte, die in der Reiseroute des Passagiers vorgesehen und nicht identisch sind mit den auf dem Ticket genannten Herkunfts- und Zielorten, oder die in den Flugplänen als programmierte Landungen ausgewiesen werden.
- "Passagier" jede Person, die Inhaber eines Tickets oder Anschlusstickets ist, mit Ausnahme der operativen Besatzung.
- "Punkt-zu-Punkt-Verbindungen" bedeutet ein Flug, der aus einem einzigen Segment besteht, das heißt, es ist für die Strecke keine Zwischenlandung programmiert.
- "Verordnung 261/2004" bedeutet die Verordnung (EG) 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen.
- "Verordnung 2027/97" bedeutet die Verordnung (EG) 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997, über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr, geändert durch die Verordnung (EG) 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002.
- "Transportgesellschaft" o "Vueling" bedeutet Vueling Airlines, S.A., Gesellschaft mit Sitz in El Prat de Llobregat (Barcelona), Parque de Negocios Mas Blau II, Pla de l'Estany, 5, mit Ust.-Id.Nr. A-63422141, mit der Genehmigung zur Personenbeförderung Nr. 060.
- "Verordnung (EG) 820/2008" bedeutet die Verordnung (EG) 820/2008 der Kommission vom 8. August 2008 bezüglich bestimmter Vorschriften zum Handgepäck.
- Ziel der vorliegenden allgemeinen Transportbedingungen ist die Regelung von Bestimmungen und Konditionen, zu denen VUELING den Fluggast und sein Gepäck zu dem auf dem Ticket oder Anschlussticket genannten Ziel transportiert und gegebenenfalls weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem genannten Lufttransport erbringt.
- Sämtliche durchgeführten Transporte und die übrigen, vom Transportunternehmer erbrachten Dienstleistungen unterliegen der folgenden Regelung (la «anwendbare Regelungen»): (i) den Bestimmungen aus diesen allgemeinen Transportbedingungen; (ii) die Einzel- und Sonderbestimmungen, die gegebenenfalls auf eine Gruppe von Fluggästen oder auf einen oder mehrere von ihnen in individualisierter Form anwendbar sind; und (iii) die in jedem Moment anwendbare Gesetzgebung. Die allgemeinen Bedingungen stehen dem Fluggast auf der Webseite des Transportunternehmers zur Verfügung (www.vueling.com), eine Abschrift derselben kann am Gesellschaftssitz von VUELING erhalten werden.
- Keine dieser Transportbestimmungen hebt irgendeines der Recht auf, welche die anwendbare Rechtsprechung dem Fluggast zugesteht.
- Wenn der Fluggast sein Ticket oder Anschlussticket mit Hilfe eines Dritten oder über diesen gekauft hat, dann ist dieser damit beauftragt, dem Passagier eine Abschrift der vorliegenden allgemeinen Bedingungen zu übergeben sowie ihn auf die Eventualitäten seines Fluges hinzuweisen, es sei denn –in diesem letzten Fall- dass die in der Reservierung enthaltene E-Mail-Adresse die des Fluggastes ist. VUELING haftet in keinem Fall für die Folgen, die sich für den Fluggast ergeben könnten aufgrund eines unterbliebenen Hinweises auf die Verpflichtungen, die in diesem Absatz ausgedrückt werden, durch den Dritten, der diese Reservierung vorgenommen hat.
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3.1Allgemeine Bestimmungen
Das Ticket wird ausschließlich für den darin eingetragenen Flug und durch die Person, die in ihm als Fluggast aufgeführt ist, benutzt. Das Ticket oder das Anschlussticket ist nur für den Fluggast gültig, auf dessen Namen es ausgestellt ist, und nur für den Flug, der in ihm genannt wird. Das Ticket oder das Anschlussticket ist unübertragbar und kann nicht Dritten überlassen werden.
Das Ticket oder Anschlussticket enthält neben den Passagier- und Flugdaten einen Hinweis auf die Allgemeinen Beförderungsbedingungen und andere Informationen, die VUELING als unentbehrlich erachtet.
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3.2Anschlussticket
Der gebuchte Transportservice schließt optional die im Anschlussticket genannte Strecke ab dem Abflugort ein, führt über die genannten Zwischenstationen und unterliegt den entsprechenden optativen Servicebelastungen.
Das Anschlussticket verliert seine Gültigkeit, wenn nicht sämtliche in ihm genannten Segmente erschöpft werden.
Die Möglichkeit seitens des Fluggastes, ein oder mehrere Segmente zu annullieren, ist vollkommen ausgeschlossen.
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4.1Preis
Der Preis des Tickets oder Anschlusstickets beinhaltet lediglich den Transport vom Ausgangsflughafen zum Zielflughafen, gegebenenfalls bei Anschlusstickets über die Zwischenlandepunkte. Der Preis des Tickets oder Anschlusstickets beinhaltet nicht den Landtransport zwischen den Flughäfen oder zwischen den Flughäfen und/oder Terminals in der Zielstadt.
Die Preise der Tickets oder Anschlusstickets von VUELING sind dynamisch und hängen vom Vertriebskanal ab.
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4.2Steuern und Gebühren
- VUELINGs Preise enthalten stets die MwSt., gegebenenfalls die Treibstoffzuschläge und die von den jeweiligen Flughafenbehörden festgesetzte Gebühr. Weitere Lasten durch optative Dienstleistungen werden ausdrücklich erwähnt und müssen vom Fluggast akzeptiert werden, bevor er die Zahlung tätigt. Auf die Festsetzung der Gebühren hat das Transportunternehmen keinen Einfluss; wenn von daher eine Senkung oder Erhöhung stattfindet, nachdem die Reservierung getätigt worden ist, aber bevor der Passagier seinen Flug angetreten hat, hat dieser das Recht bzw. die Pflicht, diese Änderungen zu übernehmen, und er autorisiert VUELING ausdrücklich, bei einer Gebührenerhöhung dieselbe Kreditkarte zu belasten bzw. im Falle einer Gebührensenkung die Differenz auf dieser gutzuschreiben, mit der das Ticket oder das Anschlussticket bezahlt worden ist, falls dies die gewählte Zahlungsmethode ist. VUELING kann die Reservierungen derjenigen Passagiere annullieren, die ihre Reservierung nicht mit Kreditkarte bezahlt haben, über einen Gebührenanstieg informiert worden sind und vor dem Flug die Begleichung der Differenz nicht vorgenommen haben.
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4.3Nichtbenutzung des Tickets
- Außer in den in diesen Bedingungen vorgesehenen Fällen führt die totale oder partielle Nichtnutzung des Tickets oder Anschlusstickets durch den Fluggast im jeweiligen Moment zu keinerlei Verpflichtungen seitens der Transportgesellschaft auf Rückgabe oder Erstattung des Kaufpreises für das Ticket oder Anschlussticket; das gilt auch für Treibstoffzuschläge, Verwaltungsgebühren, Steuern oder alle anderen Beträge, die der Fluggast für den gebuchten Flug entrichtet hat. Von dem soeben Gesagten ausgenommen ist der Betrag, den der Passagier für die Flughafengebühr und die Versicherungsquote bezahlt hat, wenn dies vom Fluggast beantragt wurde und nach Abzug von 15 € pro Reservierung als Bearbeitungsgebühr.
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4.4Ausnahmefälle
Unbeschadet des in den Abschnitten über Preisrückerstattung und Flugumbuchungsgebühren Dargestellten wendet VUELING in den folgenden Fällen eine Sonderregelung an, wenn die in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:
A) Medizinische Eingriffe:
Wenn der Fluggast, sein Ehepartner, Kind, Vater oder Mutter sich zwingend einem medizinischem Eingriff zum Zeitpunkt des Fluges unterziehen muss, kann eine kostenlose Verschiebung des Reisedatums beantragt werden, in keinem Falle aber kann eine Rückerstattung des Kaufpreises für das Ticket verlangt werden. Dessen ungeachtet mus eine etwaige Tarifdifferenz zum ursprünglichen Flug beglichen werden.
Für die Durchführung der neu zugewiesenen Strecken wird eine Maximalfrist von 6 Monaten ab Kaufdatum des Tickets festgelegt. Das heißt, es muss vor Ablauf von 6 Monaten ab dem Kaufdatum des Tickets oder Anschlusstickets geflogen werden.
B) Sterbefall:
Im Falle des Ablebens des Passagiers können seine Angehörigen die Rückerstattung des Tickets verlangen. Falls es sich bei der verstorbenen Person nicht um den Fluggast handelt, sondern um dessen Ehepartner, Vater, Mutter oder Kind, kann ohne zusätzliche Kosten außer gegebenenfalls der Tarifdifferenz eine Änderung des Reisedatums beantragt werden. Für die Durchführung der neu zugewiesenen Strecken wird eine Höchstfrist von 6 Monaten ab Kaufdatum des Tickets festgelegt. Das heißt, es muss vor Ablauf von 6 Monaten ab dem Kaufdatum des Tickets oder Anschlusstickets geflogen werden.
C) Gemeinsame bestimmungen:
Um die Intervention oder den Sterbefall zu belegen, werden NUR ÄRZTLICHE BESCHEINIGUNGEN bzw. Sterbeurkunden anerkannt, die innerhalb einer Frist von 7 Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Vorfall eingetreten ist, vorgelegt werden müssen. Anträge, die nach dieser Frist vorgelegt werden, können keine Berücksichtigung finden, außer in Fällen höherer Gewalt. In jedem Falle muss VUELING telefonisch vor dem Start des betroffenen Fluges benachrichtigt worden sein.
Ob diese Unterlagen anerkannt werden oder nicht, hängt stets von der Bewertung von VUELING ab.
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4.5Kostenlose Tickets
Fluggäste, die mit kostenlosen Tickets reisen, genießen nicht die für die übrigen Fluggäste in der Verordnung 261/2004 vom 11. Februar 2004 über Annullierung und Verspätung von Flügen und Overbooking genannten Rechte. Sie müssen außerdem jederzeit belegen können, weshalb sie ihr Ticket kostenlos erhalten haben.
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4.6Fakturierung
VUELING stellt den Fluggästen, die dies wünschen, eine Rechnung aus; dies geschieht ausdrücklich über Internet oder per Telefon.
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4.7Weitere
Wenn mit der Visakarte von Vueling bezahlt wird, werden keine zusätzlichen Gebühren für die Transaktion erhoben. Wenn die Zahlung über eine andere Kartenart oder mit einem anderen Zahlungsmittel erfolgt wird ein Zuschlag erhoben, worauf VUELING vor Beendigung des Reservierungsvorgangs hinweisen wird. VUELING haftet nicht für zusätzliche Belastungen, welche die Körperschaft betreiben könnte, welche dem Fluggast das konkrete Zahlungsmittel zu dessen Nutzung überlassen hat.
Der Preis für Ticket oder Anschlussticket, die Steuern, die Rechte, Gebühren und alle weiteren zusätzlichen Lasten werden in Euro bezahlt. Wenn dessen ungeachtet VUELING andere Währungen als Zahlungsmittel akzeptiert, ist es berechtigt, unter Berücksichtigung des Preises dieser Währung auf den internationalen Märkten und gegebenenfalls weiterer objektiver Kriterien wie Bearbeitungsgebühren einen Wechselkurs zu bestimmen.
- Gehört der Passagier einer kinderreichen Familie an, hat er seinen Wohnsitz in den Autonomen Städten Ceuta und Melilla, auf den Balearen oder den Kanaren (einschließlich Bürger aus Drittländern mit Langzeitwohnsitz) oder ist er ein Bürger aus Drittländern, der mit Anwohnern verwandt ist, die bereits ein Anrecht auf diesen Zuschuss haben, kommt er in den Genuss von bezuschussten Sonderpreisen hinsichtlich des Grundtarifs (ausgenommen Sonderaktionen).
- Gemäß dem Königlichen Dekret 1316/2001 vom 3. November (und seinen sukzessiven Änderungen) und der 13. Zusatzanordnung des Staatlichen Haushaltsgesetzes für das Jahr 2013 erhalten Passagiere mit Wohnsitz auf den Balearen, den Kanaren, in Ceuta oder in Melilla eine Ermäßigung von 50 % auf die Tarife im Fall von Direktflügen zwischen diesen Autonomen Regionen bzw. Städten und dem spanischen Festland. Die Passagiere mit Wohnsitz in Ceuta erhalten den gleichen Preisnachlass bei Flügen von oder zu den Flughäfen Sevilla, Málaga oder Jerez.
- Dieser Preisnachlass betrifft nicht die Summen, die der Passagier zu anderen Zwecken als dem Erwerb des Tickets oder Anschlusstickets und die Fakturierung eines Gepäckstücks bis 23 Kg bezahlen muss, zum Beispiel Beträge, die sich aus der Bezahlung mit Kreditkarten ergeben, oder aus Übergepäck, Auswahl des Sitzplatzes oder aus anderen Gründen. Angewendet wird dieser Preisnachlass auch nicht auf die Gebühren für die Nutzung der Infrastruktur und für die Sicherheit auf dem Flughafen, wohl aber auf den Treibstoffzuschlag.
- Der Passagier muss bereits bei der Buchung seinen Wohnsitz angeben (bzw. seine Verwandtschaft mit einem Anwohner, der ein Anrecht auf diesen Zuschuss hat), um auf die Ermäßigung Anspruch zu haben. Der Passagier muss am Abfertigungsschalter seinen Wohnsitz (bzw. seine Verwandtschaft mit einem Anwohner, der ein Anrecht auf diesen Zuschuss hat) anhand einer gültigen Meldebescheinigung der Stadtverwaltung oder als Bürger aus Drittländern mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung nachweisen bzw. eine Bescheinigung der entsprechenden Kammern vorlegen, aus der seine Eigenschaft als gewählter Abgeordneter oder Senator hervorgeht. Der Personalausweis oder Pass gilt als Identitätsnachweis, nicht jedoch als Einwohnernachweisdokument. VUELING ist ermächtigt, die vorgelegten Ausweise zu kopieren. VUELING wird den Passagier nicht einsteigen lassen, wenn irgendein Mangel an denselben oder an der Identität des Passagiers festgestellt wird. Wenn der Passagier seinen Wohnsitz nicht nachweisen kann, muss er die Differenz zwischen dem ursprünglich bezahlten Preis und dem Betrag bezahlen, der ohne die Ermäßigung fällig gewesen wäre. Andernfalls darf er nicht in das Flugzeug einsteigen und der Betrag für das Ticket oder das Anschlussticket wird nicht zurückerstattet.
- Hinsichtlich der Fluggäste, die von der (in diesen allgemeinen Bedingungen vorgesehenen) Möglichkeit Gebrauch machen wollen, Ihr Ticket oder Anschlussticket zu tauschen, sei gesagt: (i) Wenn ein Flug von/nach einem nicht begünstigtem Ziel gegen einen getauscht wird, der begünstigt wird, wird für diesen neuen begünstigten Streckenabschnitt die Kondition als Residierender anerkannt; (ii) wenn ein begünstigter Flug gegen einen für eine Strecke umgetauscht wird, die nicht begünstigt wird, muss der volle Betrag für diesen neuen Flug, ohne Bonifikationen, entrichtet werden. Diese Umtauschaktionen können nur über das Call Center getätigt werden und werden möglicherweise begleitet von zusätzlichen Bearbeitungskosten.
- Allgemein führt VUELING Direktflüge ohne Zwischenlandung durch. Im Falle von Direktflügen kommt die Bonifikation nur bei solchen Flügen zur Anwendung, deren Ausgangspunkt sich auf den Inseln, in Ceuta und Melilla befindet und deren Ziel im übrigen Inland liegt, und umgekehrt. Eine Ausnahme bilden gemäß dem im zweiten Paragrafen dieses Abschnitts Gesagten Residierende aus Ceuta.
- In keinem Fall wird die Bonifikation für Residierende solchen Fluggästen gewährt, die diese erst nach Abschluss ihrer Reservierung beantragt haben.
- Im Falle von Anschlussflügen kommt die Bonifikation bei solchen Segmenten zur Anwendung, deren Ausgangspunkt auf den Inselgruppen, in Ceuta und Melilla liegt und deren Zielpunkt sich im übrigen Inland befindet, und umgekehrt. Außerdem wird im Falle von Anschlusstickets diese Bonifikation nur gewährt, wenn der Aufenthalt bei der Zwischenlandung nicht länger als 12 Stunden dauert.
- Die Bonifikation kommt nicht für solche Segmente zur Anwendung, deren Ausgangs- oder Zielpunkt ein anderer ist als wie im vorangehenden Paragrafen spezifiziert.
- In Erfüllung der Vorhersehungen der Richtlinie FOM 3837/2006 vom 28. November, in Weiterentwicklung des Gesetzes 40/2003 vom 18. November, über den Schutz kinderreicher Familien und ergänzende Gesetzgebung, müssen Fluggäste, die auf Inlandsflügen in den Genuss dieser Vergünstigung kommen wollen, das Original und eine beglaubigte Abschrift des Ausweises für kinderreiche Familien vorlegen, der sie als Mitglied einer solchen ausweist, oder das von der autonomen Region ausgegebene Zertifikat. Eine Nichtvorlage eines Nachweises bedeutet, dass der Fluggast den Differenzbetrag zwischen dem ursprünglich bezahlten Preis und demjenigen, den er ohne die Bonifikation hätte entrichten müssen; andernfalls kann er nicht für den Flug zugelassen werden, und der Betrag für das Ticket wird ihm nicht zurückerstattet.
- Im Falle von Anschlusstickets wird eine Bonifikation für kinderreiche Familien nur gewährt für solche Segmente, deren Ursprungs- und Zielpunkt sich im Inland befinden.
- In keinem Fall wird die Bonifikation für kinderreiche Familien solchen Fluggästen gewährt, die diese erst nach Abschluss ihrer Reservierung beantragt haben.
- Mitglieder kinderreicher Familien, die außerdem den Preisnachlass für Residierende in Anspruch nehmen wollen, müssen dies ebenfalls bei der Reservierung bekannt geben.
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6.1Voraussetzungen für die Reservierung
Die Reservierung eines Platzes für einen Flug ist bestätigt, wenn das Transportunternehmen ein Ticket oder Anschlussticket ausgibt, eine spätere Bestätigung des Platzes ist nicht erforderlich.
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6.2Änderung der Reservierung
- Der Basic- und Optima-Tarif von VUELING umfasst nicht automatisch die Möglichkeit einer Umbuchung. Unbeschadet des oben Dargestellten können im Basic- oder Óptima-Tarif von VUELING Datum und Flugzeit umgebucht werden (abhängig von der Verfügbarkeit). In diesem Fall wird eine Umbuchungsgebühr pro Passagier und Strecke erhoben und es muss, falls zutreffend, die Differenz zwischen dem ursprünglichen Preis des Tickets oder Anschlusstickets und dem neuen Ticketpreis entrichtet werden (zuzüglich der entsprechenden Steuern und Gebühren). Umbuchungen über die Website müssen mindestens 24 Stunden vor Abflug vorgenommen werden, über das Call Center spätestens zwei Stunden vor Abflug. Die Umbuchung des Passagiernamens kann nur über das Call Center vorgenommen werden. Tickets und Anschlusstickets mit mehreren Strecken müssen auf allen Strecken denselben Passagiernamen aufweisen. Die Umbuchung des Passagiernamens eines Tickets oder Anschlusstickets ist nicht möglich, wenn bereits eine der Strecken geflogen wurde. Für über andere Verkaufskanäle oder mit anderen Tarifen gebuchte Tickets gelten eventuell andere Umbuchungsbedingungen.
- Alles bisher Dargestellte gilt auch für Teilstrecken von Anschlusstickets.
- Der Excellence-Tarif bietet die Möglichkeit der Umbuchung der Uhrzeit, solange Plätze verfügbar sind. Dabei ist die Preisdifferenz zwischen dem ursprünglichen Ticket und dem neuen Tickets zum Zeitpunkt der Umbuchung zu entrichten. Mehr Information finden Sie in unter 9.2
- Im Optima-Tarif kann der Passagier kostenlos auf einen früheren Flug am selben Tag umbuchen, solange noch freie Plätze verfügbar sind. Mehr Information finden Sie in unter 9.1
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6.3Bezahlung
- Der Preis des Tickets oder des Anschlusstickets muss vollständig im Augenblick der Bestätigung der Reservierung beglichen werden. Wenn keine Bezahlung festgesellt wird, gilt der Transportvertrag als nicht abgeschlossen, und die vorliegenden Bedingungen kommen nicht zur Anwendung.
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6.4Reservierung und/oder Umbuchung von Sitzplätzen
Mit Ausnahme des Basic-Tarifs, der keinen bestimmten Sitzplatz einschließt, kann der Pasajero während des Buchungsvorgangs im Internet seinen Sitzplatz reservieren. Dies ist mit dem Entrichten einer Zusatzgebühr verbunden. Hat der Passagier entschieden, keinen Sitzplatz auszuwählen, weist Vueling ihm automatisch nach Verfügbarkeit einen Sitzplatz, der dem Passagier keine zusätzlichen Kosten verursacht.
Sollte der Passagier später entscheiden, einen gebuchten Sitzplatz umzubuchen, weist Vueling ihm nach Verfügbarkeit oder eigener Wahl einen neuen Sitzplatz zu. Keinesfalls wird jedoch die Zusatzgebühr für die Buchung des ursprünglichen Sitzplatzes zurückerstattet..
Das Flug- oder Kabinenpersonal ist berechtigt, die Sitzplatzordnung der Passagiere zu verändern, falls dies aus Sicherheitsgründen für den Flug erforderlich sein sollte. Das kann besonders für die Sitzplätze bei den Notausgängen gelten, wo keine besonders korpulenten Personen , die eine Sitzgurtverlängerung benötigen, schwangere Frauen, Passagiere mit kleinen Kindern oder mit funktionellen Einschränkungen oder - im Allgemeinen - jegliche Personen Platz nehmen dürfen, die im Falle eines Notausstiegs dem Flugpersonal nicht jene Hilfe leisten können, zu der Passagiere laut den internationalen Flugsicherheitsvorschriften auf solchen Sitzplätzen verpflichtet sind.
Sollte VUELING den Passagier aus anderen Gründen als den im obigen Absatz Genannten in einer niedrigeren Kategorie unterbringen, wird die Fluggesellschaft gemäß EU-Verordnung 261/2004 innerhalb von 7 Tagen 75% des Differenzbetrages, abhängig von der Flugstrecke, zurückerstatten.
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6.5Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität
Auf den Flughäfen der EU ist jeder Flughafen dafür verantwortlich für die Betreuung von Fluggästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität. Vueling wird, wenn der Fluggast zumindest 48 Stunden vor Abflug eine Mitteilung macht, es übernehmen, die Beantragung des Services an die entsprechende Firma weiterzuleiten. Wenn er am Flughafen angekommen ist, muss der Fluggast sich zu einem der für diese Zwecke eingerichteten Treffpunkte begeben und dort die Unterstützung anfordern. Wir empfehlen, anhand des Flughafenplans den nächstgelegenen Treffpunkt zu lokalisieren.
Auf Flughäfen außerhalb der EU leistet Vueling im rechtlich vorgesehen Rahmen und zu diesen Bedingungen, die Betreuung von Fluggästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, wenn diese sich mindestens 24 Stunden vor Abflug gemeldet haben.
Vueling leistet ohne zusätzliche Kostenbelastung den Service, der im Anhang II der Regelung (EG) 1107/2006 vom 5. Juli beschrieben wird, für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität, welche ihre Notwendigkeit einer Sonderbetreuung mindestens 48 Stunden vor Abflug bekannt gegeben haben und die von, zu oder an einem der Flughäfen, die zu der im Ticket oder Anschlussticket genannten Route gehören, abfliegen, ankommen oder zwischenlanden.
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7.1Verbindungen
Wenn der Fluggast zwei oder mehr Direktflüge kauft, liegt es in der Verantwortung des Passagiers selbst, zwischen den Flügen genügend Zeit zu lassen, um sein Gepäck vom ersten Flug abzuholen, es gegebenenfalls neu zu fakturieren, die Sicherheits- und Passkontrolle zu durchlaufen und zum Gate des zweiten und/oder folgenden Flugs zu gelangen. Das soeben Gesagte ist nicht anwendbar bei Anschlusstickets.
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7.2Verspätungen, Annullierungen und Überbuchung
- Wenn der Fluggast von einer dieser Eventualitäten betroffen sieht, gelten für ihn die Normen, welche die Regelung 261/2004 vom 11. Februar 2004 festgelegt hat, und die im Folgenden zusammengefasst werden:
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7.2.1Entschädigungen bei Annullierung oder Überverkauf von Tickets oder Anschlusstickets
- Außer in den Fällen, die eingetreten sind infolge widriger meteorologischer Verhältnissen, Krieg, terroristischer Akte, höhere Gewalt, Proteste, Demonstrationen und anderer Fragen der öffentlichen Ordnung, technischer Probleme am Flugzeug, Verspätungen und Ausfällen bei der Flugsicherung, Bränden, Überschwemmungen, Erdrutschen, Erdbeben, Naturkatastrophen, Epidemien und andere Einschränkungen aufgrund einer Quarantänebestimmung, Handlungen zuständiger Behörden, Streiks und andere arbeitsrechtlicher Probleme, Ausfall der Versorgung von Lieferanten oder Vertragspartnern und alle weiteren außerordentlichen Umstände, die nicht vermieden werden konnten, nicht einmal wenn Gegenmaßnahmen getroffen worden wären, haben die Fluggäste den folgenden Entschädigungsanspruch im Falle von Annullierung oder Überverkauf von Tickets oder Anschlusstickets:
- Bis zu 250 € pro Flug bis 1.500 km;
- Bis 400 € für alle innergemeinschaftlichen Flüge über 1.500 km und für alle weiteren Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km;
- Bis 600 € für alle Flüge, die nicht zu den soeben genannten gehören.
- VUELING kann die genannte Kompensation um 50% reduzieren, wenn dem Fluggast die Möglichkeit angeboten wird, sein Endziel auf alternativem Wege zu erreichen, bei einer Zeitdifferenz bei der Ankunftszeit gegenüber der voraussichtlichen Ankunftszeit des ursprünglich reservierten Fluges, die: (i) nicht über zwei Stunden liegt bei allen Flügen bis 1.500 km, (ii) drei Stunden nicht überschreitet bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km und für alle weiteren Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km, oder (iii) nicht über vier Stunden für alle andern, zuvor nicht genannten Flüge.
- VUELING ist von der Pflicht zu Ausgleichszahlungen befreit, wenn ein Flug mit einer Vorankündigung von mindestens 15 Tagen annulliert wird.
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7.2.2Entschädigungen bei Verspätungen
- Bei Verspätungen haben die Fluggäste in Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen ein Anrecht auf eine Entschädigung, wie sie in der Regelung 261/2004 vom 11. Februar 2004 vorgesehen ist.
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7.2.3Rückerstattung und alternativer Transport
- VUELING bietet im Falle einer Annullierung oder bei Nichtzulassung zum Flug den Passagieren die beiden folgenden Optionen an:
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- innerhalb von sieben Tagen die vollständige Rückerstattung der Kosten für das Ticket oder Anschlussticket zum Einkaufspreis entsprechend des Teils oder der Teile der Reise, die nicht gemacht wurden, oder Teile der Reise, wenn diese im ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes keinen Sinn mehr hat. In diesem Falle wird außerdem ein Rückflug so schnell wie möglich zum Ausgangspunkt angeboten; oder
- Transport zum Endziel mit einem vergleichbaren Transportmittel, so schnell wie möglich; oder
- Transport zum Endziel mit einem vergleichbaren Transportmittel, zu einem späteren, vom Fluggast gewünschten Datum, wenn freie Plätze vorhanden sind.
- innerhalb von sieben Tagen die vollständige Rückerstattung der Kosten für das Ticket oder Anschlussticket zum Einkaufspreis entsprechend des Teils oder der Teile der Reise, die nicht gemacht wurden, oder Teile der Reise, wenn diese im ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes keinen Sinn mehr hat. In diesem Falle wird außerdem ein Rückflug so schnell wie möglich zum Ausgangspunkt angeboten; oder
Im Falle von Städten oder Regionen, in denen mehrere Flughäfen vorhanden sind, bietet das Transportunternehmen einen Flug zu einem anderen Flughafen an als zu dem, für den die Reservierung erfolgt ist und übernimmt die Kosten für den Transport des Fluggastes entweder bis zum Flughafen, für den er eine Reservierung hat, oder auf Wunsch des Fluggastes zu einem anderen, nahegelegenen Ort.
Wenn die Verspätung 5 Stunden übertrifft, kann der Fluggast innerhalb einer Frist von 7 Tagen zwischen einer Rückerstattung der noch nicht geflogenen Strecken sowie der bereits geflogenen (wenn die Reise sinnlos geworden ist) oder einem Transport zurück zum ersten Ausgangspunkt wählen.
VUELING wird, wenn ein Anschlussflug verloren geht, alles mögliche unternehmen, um dem Fluggast das Erreichen des Endziels zu ermöglichen, oder gegebenenfalls wird dem Fluggast eine Rückerstattung seiner Ausgaben angeboten.
VUELING haftet nicht in Fällen, in denen ein Fluggast seinen Anschluss verliert aus Gründen, die nicht in der Verantwortung des Transportunternehmens liegen.
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7.2.4Betreuungsmaßnahmen
VUELING bietet im Falle einer Annullierung, einer Überbuchung, oder wenn die Verspätungen die in Abschnitt 7.2.1 genannten Zeiten überschreiten, den Fluggästen die folgende Betreuung an: (i) ausreichendes Essen und Erfrischungsgetränke, je nach Wartezeit, die überbrückt werden muss, (ii) Hotelunterkunft, wenn eine oder mehrere Übernachtungen notwendig sind, (iii) Transport zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterkunft für den Fall, wenn es notwendig sein sollte, die unter Punkt (ii) dieser Kondition genannte Leistung zu erbringen, (iv) zwei Telefonate, Telexe, Mitteilungen per Fax oder E-Mail, und (v) ein Dokument, aus dem die Regelungen hinsichtlich Kompensation und Betreuung sowie die Daten der nationalen Organisation, die mit der Erfüllung der Regelung 261/2004 betraut ist, hervorgehen.
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7.3Umleitungen oder Ersatzflüge
Wenn es notwendig sein sollte, einen Flug umzuleiten oder ein Flugzeug zu ersetzen, übernimmt VUELING mit eigenen Mitteln oder über Dritte den Transport der Fluggäste zum Zielort, zu dem der Flug ursprünglich gehen sollte. VUELING informiert stets über die Identität der Gesellschaft, die diesen Flug ausführt.
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8.1Allgemein
Der Fluggast muss vor der Fakturierung seinem Gepäck ein Etikett mit wahrheitsgetreuen Angaben hinzufügen. VUELING seinerseits übernimmt die Haftung für das Gepäck des Fluggastes ab diesem Moment. Das Transportunternehmen übergibt dem Fluggast einen Gepäckschein, welcher belegt, dass die Fakturierung erfolgt ist; dieser muss vom Fluggast bis zum Empfang des Gepäcks verwahrt werden.
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8.2Einschränkungen beim Gepäck
- Folgendes Gepäck darf nicht transportiert werden:
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- Artikel oder Objekte, die nach Maßgaben des Transportunternehmers oder des Flughafens nicht ausreichend verpackt sind.
- Artikel und Gegenstände, die nach Ermessen des Frachtführers das Flugzeug, seine Besatzung oder die anderen Passagiere gefährden könnten. In diesem Sinne gelten jene Güter oder Gegenstände als gefährlich, die in den ICAO- bzw. IATA-Vorschriften als solche definiert sind (siehe Abschnitt 8.3.).
- Artikel oder Objekte, deren Transport gesetzlich in einem Land, das Ausgangspunkt, Zielpunkt oder Zwischenlandepunkt des Transports ist, verboten ist.
- Artikel oder Objekte, die nach Maßgaben des Transportunternehmers ob ihres Gewichts, ihrer Konfiguration oder ihrer Abmessungen nicht adäquat transportiert werden können.
- Zerbrechliche und/oder verderbliche Artikel oder Objekte, Bargeld und handelbare Papiere, Immobilienwerte, Mustersammlungen, Kameras, Videospiele, Juwelen und Wertgegenstände, Edelsteine und Edelmetalle, Computer, elektronische Geräte, Ausweispapiere (Pass, Personalausweis usw.).
- Schusswaffen und Munition, davon ausgenommen sind Sport- und Jagdwaffen. Sport- und Jagdwaffen können als Gepäck im Frachtraum befördert werden unter der Voraussetzung, dass sie entladen, gesichert und in einem Hartschalenkoffer verpackt sind, sodass sie während des Flugs nicht beschädigt werden können. Der Passagier muss zum Zeitpunkt der Buchung die Mitnahme von Schusswaffen anmelden und seinen Waffenschein vorlegen. Es obliegt dem Passagier sich über die Einschränkungen in jedem Land zu informieren. Zusätzlich zur Waffe kann der Passagier noch maximal 5 kg Munition mitnehmen, die getrennt von der Waffe entsprechend verpackt sein muss. Waffe und Munition können nicht im selben Behälter transportiert werden. Die Beförderung von Munition unterliegt den internationalen Gefahrgutbestimmungen.
- Hieb- und Stichwaffen aller Art und Größe. Das Transportunternehmen behält sich das Recht vor, die Fakturierung von antiken Hieb- und Stichwaffen (Schwerter, Dolche und Degen) als Gepäck zuzulassen.
- Lebende Tiere außer solchen, die in diesem Sinne ausdrücklich in diesen Bedingungen genannt werden.
- Artikel oder Objekte, die nach Maßgaben des Transportunternehmers oder des Flughafens nicht ausreichend verpackt sind.
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8.3Gegenstände, die als Gefahrgut gelten
- Aus Sicherheitsgründen darf das Gepäck des Passagiers folgende Gegenstände nicht enthalten:
- Sprengstoff, Munition oder Feuerwerkskörper (wie pyrotechnische Vorrichtungen, Leuchtraketen, Fackeln, Spielzeugpistolen, Leuchtpistolen).
- Entflammbare, nicht entflammbare, nicht toxische, toxische oder giftige Gase (wie Butan- oder Propangasflaschen).
- Entflammbare Flüssigkeiten (wie Feuerzeugnachfüllungen, Zigarrenanzünder mit blauer Flamme, Benzin, Malfarben, Lösungsmittel oder alkoholische Flüssigkeiten mit einem Alkoholgehalt von über 70%).
- Entflammbare Feststoffe (wie Streichhölzer), Stoffe mit Gefahr einer spontanen Verbrennung, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entflammbare Gase erzeugen.
- Oxidationsmittel und organisches Peroxid (wie Bleichlaugen).
- Toxische und infektiöse Stoffe.
- Radioaktives Material.
- Korrosive Stoffe (wie Quecksilber in Thermometern, Säuren, alkalische Stoffe oder Gel-Akkus).
- Verschiedene Gefahrengüter (wie magnetische Materialien, Energiesparlampen, Artikel mit Verbrennungsmotor).
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8.4Recht des Transportunternehmers, Gepäck zurückzuweisen
- Das Transportunternehmen behält sich das Recht vor, den Transport irgendeines der im voranstehenden Absatz genannten Objekte oder Artikel aus Sicherheits- oder operativen Gründen abzulehnen.
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8.5Recht des Transportunternehmers, das Gepäck zu inspizieren
- Aus Gründen der Sicherheit kann das Transportunternehmen oder die Behörden jederzeit ab der Übergabe durch den Fluggast dieses registrieren und/oder inspizieren, mit adäquaten technischen Geräten oder menschlichen Mitteln, das gesamte Gepäck oder einen Teil davon. Indem er diesen Bedingungen zustimmt, akzeptiert der Fluggast ausdrücklich und im weitesten Sinne eine Registrierung und/oder Inspektion seines Gepäcks sooft es notwendig sein sollte. Das Transportunternehmen haftet nicht für Schäden am Gepäck (wie Beschädigung von Schlössern, Sigeln oder Verpackungen) infolge einer Registrierung und/oder Inspektion, es sei denn, es läge Nachlässigkeit seinerseits vor.
- Das Transportunternehmen ist befugt, einem Fluggast den Flug zu verweigern, ohne dafür haftbar zu werden, wenn der Fluggast sich weigern sollte, sein Gepäck registrieren und/oder inspizieren zu lassen, sowie diesen den örtlichen Behörden zu übergeben.
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8.6Gewicht des Gepäcks pro Fluggast
Außer im Optima- und Excellence-Tarif, der ein Gepäckstück bis 23 kg pro Passagier einschließt, kann jeder Passagier gegen Entrichtung einer variablen Zusatzgebühr, die von den Merkmalen jedes Flugs abhängt, ein Gepäckstück bis 23 kg aufgeben. Nach Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr kann das Gewicht des Koffers bis zu 32 Kg betragen. Es ist nur ein maximales Gesamtgewicht von 50 Kg Gepäck pro Fluggast gestattet. Vueling kann sich weigern, das gesamte Gepäck oder einen Teil davon zu transportieren, das dieses Gewicht überschreitet oder nicht zuvor bezahlt worden ist.
Kleinkinder unter 2 Jahren können zuschlagsfrei einen Sitz, Korb oder Wiege, vollständig zusammengeklappt, mitnehmen.
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8.7Handgepäck
Sie dürfen genau ein Stück Handgepäck von bis zu 10 kg Gewicht und mit den maximalen Abmessungen von 55x40x20 cm mitnehmen. Nur mit dem Excellence-Tarif können Sie ein bis zu 14 kg schweres Handgepäckstück mit in die Kabine nehmen.
Zusätzlich dürfen Sie ohne Mehrkosten einen Gegenstand mitnehmen, der wesentlich kleiner ist als 55x40x20 cm, wie z. B. ein Bordcase, eine Damenhandtasche, ein Foto- oder Videoapparat.
Am Gate wird das Handgepäck, das die Vorschriften der Fluglinie nicht erfüllt, also schwerer oder größer als oben beschrieben ist bzw. es sich um mehr Gepäckstücke als gestattet handelt, gegen Aufpreis entfernt und im Gepäckraum des Flugzeugs verstaut.
Der Verkehrsträger behält sich das Recht vor, die Buchung zu stornieren und Passagieren, die die oben genannten Handgepäckvorschriften nicht erfüllen, das Einchecken zu verweigern.
All dies ausgenommen, dass aus örtlich gültigen Sicherheitsvorschriften im Herkunfts- oder Zielland diese Artikel auf Flügen nicht zugelassen sind, und unbeschadet der Bestimmungen für den Transport bestimmter Produkte als Handgepäck.
Solche Objekte (einschließlich Musikinstrumenten und ähnliche), welche die für das Handgepäck vorgesehenen Anforderungen an die Größe nicht erfüllen, werden nicht für den Transport in der Passagierkabine zugelassen; es sei denn, der Fluggast habe für diese ein zusätzliches Ticket oder Anschlussticket gebucht.
Nicht als Handgepäck befördert werden können die folgenden Gegenstände:
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- Feuerwaffen und Waffen im Allgemeinen (dazu gehören auch Imitationen, Spielzeugpistolen, Heftpistolen zu industriellem Gebrauch, Armbrüste, Feuerzeuge in Form von Schusswaffen oder Harpunen).
- Waffen und Gegenstände mit Spitzen und Schneiden (dazu zählen Äxte, Pfeile, Meißel und Eispickel, Schlittschuhe, automatische Messer, Messer mit Klingen über 6 cm Länge, Rasierklingen und aufklappbare Rasiermesser, Skalpelle, Ski- und Wanderstöcke, Bohrer, Sägen, Schraubendreher, Zangen, Hammer, Schraubenschlüssel oder Scheren mit Blättern über 6 cm Länge).
- Schlagwaffen (wie zum Beispiel Baseballschläger, Golfschläger, Ruder, Skateboards, Billardqueues, Angelruten oder Kampfsportausrüstungen).
- Explosive oder entzündliche Materialien (wie zum Beispiel Munition, Zünder, Nachahmungen oder Imitationen von Sprengkörpern, Zündhölzer, Nebelkartuschen, Farbvernebler, Verdünner oder alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt über 70 %).
- Chemische Substanzen (zum Beispiel Weißmacher, Bakterien, Abwehr- oder Betäubungssprays).
- Feuerwaffen und Waffen im Allgemeinen (dazu gehören auch Imitationen, Spielzeugpistolen, Heftpistolen zu industriellem Gebrauch, Armbrüste, Feuerzeuge in Form von Schusswaffen oder Harpunen).
Gemäß den Vorschriften der Regelung 820/2008 können Flüssigkeiten, Gels und Produkte von ähnlicher Konsistenz (zum Beispiel Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Parfüm, Rasierschaum, Sprays, Lotionen, Lebensmittelfette usw.) als Handgepäck nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 100 ml, die sich in einer transparenten Tüte von höchstens 100 cc befindet und vollständig verschlossen ist. Pro Fluggast ist nur eine Tüte gestattet.
Erlaubt sind ebenfalls Flüssigkeiten oder Halbfeststoffe (zum Beispiel Kindergrießbrei), die aus medizinischer Notwendigkeit oder aus besonderen diätetischen Bedürfnissen an Bord verzehrt werden sollen; allerdings kann es in einem solchen Fall vorkommen, dass vom Fahrgast verlangt wird, ihre Authentizität zu belegen.
Es ist gestattet, Flüssigkeiten mit in die Maschine zu nehmen, die gekauft worden sind in:
- Flughafenläden am Abflug, die sich hinter der Sicherheitskontrolle befinden.
- Flughafenläden, gelegen nach der Ticketkontrolle, aber vor der Sicherheitskontrolle. In diesem Falle müssen sie in einer manipulationssicheren Tüte verpackt sein, und es ist ein Nachweis vorzulegen, dass diese Ware an diesem Flughafen und zu diesem konkreten Datum gekauft worden ist.
- In Läden auf anderen Flughäfen oder in Flugzeugen aus der Gemeinschaft, immer wenn in diesem Falle die Flüssigkeiten in einer manipulationssicheren Tüte verpackt sind und eine Bescheinigung vorgelegt werden kann, dass die Ware an diesem Flughafen und zu diesem konkreten Datum gekauft worden ist.
- In Läden nach der Bordkartenkontrolle in Drittländern (gemäß der Aufstellung aus Anhang I der Regelung (EG) 820/2008 der Kommission), immer wenn in diesem Falle die Flüssigkeiten in einer manipulationssicheren Tüte verpackt sind und eine Bescheinigung vorgelegt werden kann, dass die Ware an diesem Flughafen innerhalb der letzten 36 Stunden gekauft worden ist.
VUELING empfiehlt die Lektüre der genannten Regelung, um sich im Einzelnen über sämtliche geltenden Verbote bezüglich des Transports als Handgepäck zu informieren.
VUELING verweigert jederzeit und ohne wirtschaftlichen Ausgleich den Flug solchem Handgepäck, das die Vorschriften aus der genannten Regelung nicht erfüllt.
Das Handgepäck muss in den geschlossenen Gepäckfächern im oberen Teil der Kabine, unter dem Sitz oder an anderen Stellen untergebracht werden, die vom Bordpersonal jeweils angegeben werden. Passagiere mit dem Excellence-Tarif haben in der Kabine garantiert Platz für Ihr Handgepäck bis 14 kg. Der Passagier ist für die Schäden haftbar, die VUELING oder Dritten durch sein Gepäck entstehen, außer wenn diese durch Fahrlässigkeit von VUELING verursacht werden.
8.8Abholung und Ausgabe des Gepäcks- Der Fluggast kann sein Gepäck ab dem Moment abholen, an dem der Transportunternehmer dieses an den Punkten bereitstellt, die zu diesem Zweck an den Zielflughäfen ausgeschildert sind. Ein protestloses Abholen des Gepäcks durch den Inhaber des Gepäckscheins oder des Tickets oder Anschlusstickets innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen kommt einem Verzicht auf alle späteren Reklamationen gleich.
- Der Fluggast autorisiert VUELING, damit dieser im Falle eines Gepäckverlustes selbst oder über Dritte die notwendige Suche nach dem Eigentümer unternimmt und dazu Objekte aus dem Inneren und Äußeren des Gepäcks benutzt, bei gebührender Vertraulichkeit der erhaltenen personenbezogenen Daten.
- Wenn der Fluggast sein Gepäck nicht innerhalb von 7 Tagen abholt, nachdem es zu seiner Verfügung steht, kann der Transportunternehmer von ihm eine Lagergebühr von täglich 10 € fordern. Wenn der Fluggast ein Gepäck nicht innerhalb einer Frist von höchstens sechs (6) Monaten abholt, gerechnet ab dem Moment, an dem es ihm zur Verfügung steht, kann VUELING darüber frei verfügen, ohne irgendeine Haftung zu übernehmen.
- In dem Falle, dass ein Fluggast ein Gepäckstück reklamiert und den entsprechenden Gepäckschein nicht vorweisen kann, wird ihm dieses Gepäckstück nur ausgehändigt, wenn er zur Zufriedenheit des Transportunternehmens nachweisen kann, dass er ein Anrecht darauf hat. Wenn VUELING dies in gerechtfertigten Fällen fordert, muss diese Person vor dem Abholen des Gepäcks für die ökonomische Deckung sorgen, um alle Verluste, Schäden oder Ausgaben zu entschädigen, die den Transportunternehmer infolge dieser Auslieferung getroffen haben könnten.
- VUELING kann die Auslieferung eines ihm verdächtig erscheinenden Gepäckstücks blockieren oder dem Fluggast verweigern, oder auch wenn eine Antrag in diesem Sinne seitens anderer Fluggäste oder der spanischen Sicherheitskräfte oder der Sicherheitskräfte eines anderen Landes vorliegt. In solchen Fällen muss der Fluggast die rechtlich vorgesehenen Schritte einlegen, um sein Gepäck zu erlangen, und das Transportunternehmen übernimmt keine Haftung für diese Verzögerung oder Verweigerung der Gepäckauslieferung.
- Wenn der Fluggast zwei oder mehr Direktflüge kauft, liegt es in der Verantwortung des Passagiers selbst, zwischen den Flügen genügend Zeit zu lassen, um sein Gepäck vom ersten Flug abzuholen, es gegebenenfalls neu zu fakturieren, die Sicherheits- und Passkontrolle zu durchlaufen und zum Gate des zweiten und/oder folgenden Flugs zu gelangen. Das soeben Gesagte kommt bei Anschlusstickets nicht zur Anwendung.
- Im Falle von Anschlusstickets muss der Fluggast sein Gepäck am Abflughafen fakturieren und am Zielflughafen abholen; die Manipulation des Gepäcks bei den Zwischenlandungen übernimmt der Transportunternehmer.
8.9Gepäckschäden- Im Fall von Verlust oder Beschädigung von Gepäck werden die geltenden internationalen und nationalen Normen zur Anwendung gebracht, besonders das Luftfahrtgesetz von 1960 und das Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999 sowie die Verordnung (EG) 2027/97 des Rats.
- VUELING ist im Fall von Vernichtung, Verlust, Verspätung oder Beschädigung des Gepäcks haftbar bis zu einem Höchstsatz von 1131 Sonderziehungsrechten. Der Passagier kann eine höhere Haftungsgrenze wählen, indem er eine gesonderte Werterklärung abgibt und das entsprechende Zusatzentgelt entrichtet. VUELING ist für aufgegebenes Gepäck immer haftbar, im Falle des Handgepäcks jedoch nur für die Schäden, die durch Verschulden des Unternehmens entstehen.
- Sollte Gepäck beschädigt, verloren gegangen oder vernichtet worden bzw. verspätet eingetroffen sein, muss der Passagier dies VUELING so bald wie möglich angeben, 7 Tage im Fall von Beschädigungen und 21 Tage bei Verlust. Diese Fristen beginnen mit der Übergabe des Gepäcks.
- VUELING ist in keinem Fall für Beulen, Kratzer, Flecken und beschädigte Griffe und/oder Räder am Gepäck haftbar.
- Sollte die Fluglinie, die den Flug durchführt, nicht VUELING sein, kann der Passagier seine Beschwerde oder Reklamation an jede davon richten.
8.10Tiere und SondergepäckEin Fluggast, der normalerweise einen Blindenhund benötigt, kann mit diesem in der Kabine reisen, wenn das Tier korrekt angebunden ist und der Fluggast für Schäden haftet, die den übrigen Passagieren entstehen könnten.
Der Fluggast kann während der Reservierung den Transport eines Haustiers (außer Nagetieren) buchen; dafür hat er eine zusätzliche Gebühr zu zahlen und muss sich an die folgenden Bedingungen halten:
- Das Tier muss ein einem speziellen Kasten eingesperrt sein, mit Luftlöchern und einem wasserundurchlässigen Boden. Eine in Heimarbeit hergestellte Kiste wird nicht akzeptiert. Wenn der Behälter nicht akzeptabel oder sicher sein sollte, nach exklusiver Meinung des Boden- oder Flugpersonals, wird er zurückgewiesen.
- Die maximalen Abmessungen des Kastens betragen 50 cm Länge, 40 cm Breite und 20 cm Tiefe, immer wenn die Summe dieser drei Dimensionen 110 cm nicht übertrifft.
- Das maximale Gewicht des Kastens (einschließlich Tier und Zubehör) beträgt 8 Kg.
- Die Behälter für Futter und Trinkwasser müssen abgedeckt sein, um ein Verschütten des Inhalts zu vermeiden.
- Der Transport des Kastens hat auf dem Boden zu erfolgen, zwischen den Füßen des Fluggastes oder unter seinem Sitz. Es ist verboten, den Kasten auf dem Nachbarsitz zu transportieren, auch wenn dieser leer ist, oder auf den Beinen.
- Es werden keine Tiere zugelassen, die wegen ihrer besonderen Charakteristiken (schlechter Geruch, sanitärer Zustand, Hygiene oder aggressives Verhalten) die übrigen Passagiere belästigen könnten.
- Fluggäste, welche Tiere transportieren, müssen sich jederzeit um diese kümmern und haften für sämtliche Probleme, die diese verursachen könnten.
- Das Tier darf während des gesamten Flugs nicht aus seinem Behälter genommen werden.
- Pro Kasten darf nur ein einziges Tier transportiert werden, mit Ausnahme von Vögeln und anderen Tieren von reduzierter Größe.
Aufgrund der nationalen Bestimmungen erlaubt Vueling die Beförderung dieser Art von Tieren auf seinen Flügen von/nach UK und Irland nicht.
Der Passagier muss sich versichern, dass die Mitnahme und Einführung des Tiers in das Land laut den Bestimmungen des Ziellandes erlaubt ist, sowie dass die (i) geltenden Hygienevorschriften ausnahmslos erfüllt und (ii) alle erforderlichen Dokumente für Haltung und Transport des Tieres vorhanden sind.
Der Fluggast haftet für alle Benachteiligungen (wie zum Beispiel vom Bestimmungsland des Fluges auferlegte Bußgelder usw.), die VUELING wegen des Transports eines Tieres ohne die entsprechenden Papiere erleiden könnte.
Für ein und denselben Flug können nur zwei Tiere an Bord zugelassen werden. Das automatisierte Reservierungssystem lässt eine Buchung dieses Services nicht zu für Passagiere, die nach Erreichen dieser Quote noch buchen wollen.
VUELING bietet nicht die Möglichkeit, Tiere im Frachtraum der Maschine zu befördern.
Für den Transport von Sportausrüstungen und Spezialgepäck muss der Fluggast die Konditionen und Tarife akzeptieren, die im Moment der Buchung gültig sind.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Fluggastes bei der Reservierung des Tickets hält VUELING jederzeit über das Call Center oder bei der Gepäckabfertigung gegen zusätzliche Kosten eine Versicherung über den deklarierten Wert des Gepäcks, außer bestimmten Wertgegenständen, bereit.
VUELING gestattet die Fakturierung von Sondergepäck zu den Kosten und Spezialbedingungen, die im Anhang zu diesen Bedingungen aufgeführt werden.
9.Optima- und Excellence-Tarif
9.1Optima-TarifDer Optima-Tarif umfasst außer den Leistungen des Basic-Tarifs die folgenden Services:
(i) Flexibilität zur Vorverlegung der gebuchten Flugzeit am selben Tag. Diese Änderung ist nur direkt am Abfertigungsschalter am Flughafen ab 2 Stunden vor Abflug des neuen Fluges und dem Schließen des Abfertigungsschalters 40 Minuten vor Abflug des neues Fluges möglich (mit Ausnahme von Rom: hier schließt der Abfertigungsschalter 55 Minuten vor Abflug).
(ii) Kostenlose Reservierung eines bestimmten Sitzplatzes in der Kabine (Sitzplätze in Reihe 3 bis 11 und Reihe 15 bis 31 bei Flügen im Airbus A320 und abhängig von der Verfügbarkeit). Die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze in Reihe 3 bis 11 ist begrenzt. Sollten dort keine Plätze verfügbar sein, muss ein Sitzplatz in Reihe 15 bis 31 gewählt werden. In keinem Fall wird die im Tarif enthaltene Buchungsgebühr zurückerstattet.
(iii) Kostenlose Aufgabe eines einzigen Gepäckstücks (bis 23 kg).
9.1.2Buchungen im Optima-TarifDer Optima-Tarif kann gebucht werden, wenn er für die gewünschte Strecke verfügbar ist. Für die verschiedenen Strecken derselben Buchung können unterschiedliche Tarife nicht miteinander kombiniert werden.
Nach Abschluss des Kaufvorgangs erhalten Sie Ihre Bordkarte automatisch per E-Mail, wenn ein Sitzplatz zugewiesen wurde.
9.1.3Umbuchungen im Optima-TarifSie können kostenlos auf einen früheren Flug am selben Tag umbuchen, solange noch freie Plätze verfügbar sind. Diese Änderung ist nur direkt am Abfertigungsschalter am Flughafen ab 2 Stunden vor Abflug des neuen Fluges und dem Schließen des Abfertigungsschalters 40 Minuten vor Abflug des neues Fluges möglich (mit Ausnahme von Rom: hier schließt der Abfertigungsschalter 55 Minuten vor Abflug).
Eine Umbuchung vom Optima-Tarif auf den Basic- oder Excellence-Tarif ist nicht möglich.
Der Optima-Tarif gestattet bei seiner Buchung nur Umbuchungen von Uhrzeit und Passagiernamen im Rahmen des Tarifs. (Gestattete Umbuchungen lesen)
9.2Excellence-TarifDer Excellence-Tarif umfasst außer den Leistungen des Optima-Tarifs die folgenden Services:
(i) Reservieren Sie gratis einen garantierten Duo-Sitzplatz.
(ii) Reservierter Platz in der Kabine für ein Handgepäckstück bis 14 kg.
((iii) Preference-Boarding und –Schalter. Dieser Service steht nur an den Flughäfen von Barcelona und Madrid zur Verfügung.
(iv) Umbuchungsflexibilität der Uhrzeit, solange Plätze verfügbar sind und mit Zuzahlung der Preisdifferenz des ursprünglichen Tickets und des neuen Tickets zum Zeitpunkt der Umbuchung.
(v) Rückerstattung möglich, falls der Kunde nicht fliegen kann. Die Rückerstattung muss spätestens 2 Stunden vor dem Abflug beantragt werden.
(vi) Ein Snack an Bord.
9.2.1Buchungen im Excellence-TarifDer Excellence-Tarif kann gebucht werden, wenn er für die gewünschte Strecke verfügbar ist. Für die verschiedenen Strecken derselben Buchung können unterschiedliche Tarife nicht miteinander kombiniert werden.
Nach Abschluss des Kaufvorgangs erhalten Sie Ihre Bordkarte automatisch per E-Mail, wenn ein Sitzplatz zugewiesen wurde.
Allein reisende Minderjährige können den Excellence-Tarif nicht buchen.
9.2.2Umbuchungen im Excellence-TarifEine Umbuchung vom Excellence-Tarif auf den Optima- oder Basic-Tarif ist nicht möglich.
Sollte eine Umbuchung der Uhrzeit gewünscht und im neuen Flug kein Sitzplatz im Excellence-Tarif verfügbar sein, kann der Passagier bei Verfügbarkeit im Basic- oder Óptima-Tarif reisen. In diesem Fall wird der Flug im Excellence-Tarif storniert und der Flugpreis zurückerstattet und es ist der neue Kaufpreis im Basic- oder Optima-Tarif zu entrichten. Sobald die neue Buchung im Basic- oder Optima-Tarif durchgeführt ist, verliert der Passagier seine Privilegien des Excellence-Tarifs.
Alle Umbuchungen müssen über den telefonischen Kundenservice oder am Schalter des Flughafens durchgeführt werden, wenn der Kunde eine Vorverlegung wünscht.
Die Umbuchung der Uhrzeit ist ohne Umbuchungsgebühr, aber mit Zuzahlung der Preisdifferenz zwischen dem ursprünglichen Tickets und dem neuen Ticket zum Zeitpunkt der Umbuchung möglich.
Ebenso ist auch die Umbuchung des Passagiernamens kostenlos gestattet.
9.2.3Stornierungen im Excellence-TarifStornierungen sind im Excellence-Tarif ohne Angabe von Gründen möglich. Die Stornierung kann auch für nur eine Teilstrecke vorgenommen werden, beispielsweise für den Hin- oder den Rückflug ein und derselben Buchungsnummer.
Die Stornierung muss immer spätestens 2 Stunden vor Abflug der ersten Flugstrecke der Buchung erfolgen. Wurde eine der Strecken bereits geflogen, ist die Stornierung der anderen Strecke nicht möglich.
Bei Inanspruchnahme dieser Möglichkeit erhalten Sie den Excellence-Preis der zu stornierenden Strecke und des entsprechenden Passagiers zurück.
10.Check-In und Verwaltungsformalitäten
10.1Maximale Frist für den Check-In- Der Fluggast muss früh genug vor dem Abflug am Flughafen sein, um sämtliche Verwaltungsformalitäten erledigen und gegebenenfalls sein Gepäck aufgeben zu können. Die Abfertigungsschalter öffnen zwei Stunden vor und schließen 40 Minuten vor dem geplanten Abflug (auch wenn der Flug Verspätung hat), mit Ausnahme der folgenden Flughäfen:
- Rom Fiumicino (FCO) Sankt Petersburg (LED): 45 Minuten vor Abflug.
- Tel Aviv Ben Gurion (TLV): 60 Minuten vor Abflug.
- Barcelona mit Destination Tel Aviv - Ben Gurion (TLV): 60 Minuten vor Abflug.
- Nach dieser Zeit wird kein Gepäck mehr angenommen und keine Bordkarten ausgestellt. Nach Check-In Schlus kann das Transportunternehmen die Sitzplätze der Fluggäste mit Reservierung und ohne vorher bezogene Bordkarte, die sich nicht am entsprechenden Abfertigungsschalter oder in einer anderen, vom Transportunternehmen bezeichneten Dependenz vor Ablauf der Check-In-Frist eingefunden haben, Passagieren überlassen, die auf der Warteliste stehen und noch nicht zugelassen worden sind.
10.2Check-In- Um sein Gepäck abzufertigen muss der Fluggast sein Ticket oder Anschlussticket oder die entsprechende Reservierungsnummer vorzeigen, außerdem ein rechtlich hinreichendes Dokument zum Nachweis seiner Identität. Das Transportunternehmen behält sich das Recht vor, selbst ober über Dritte den Fluggast durch andere Mittel zu identifizieren, wenn er der Meinung ist, die vorgelegten Dokumente seien nicht ausreichend, oder wenn Zweifel an der Identität oder an der Gültigkeit der vorgelegten Papiere bestehen.
10.3Einstieg/Boarding- Der Einstieg beginnt 30 vor dem Abflug. Das Gate schließt 10 Minuten vor dem Abflug. Das Transportunternehmen behält sich das Recht vor, die Zuweisung von Sitzplätzen und die Reservierung von Fluggästen zu stornieren, die nicht spätestens 10 Minuten vor dem geplanten Abflug an Bord gehen. Fluggäste, die zu spät zum Abfertigungsschalter kommen, werden nicht an Bord zugelassen und haben keinen Anspruch auf Entschädigung aufgrund der Flugverweigerung; außerdem haften sie für Benachteiligungen, die VUELING in dem Falle erleidet, wenn das Gepäck lokalisiert und aus der Maschine geholt werden muss, da es von Fluggästen fakturiert worden ist, die sich nicht pünktlich am Gate eingefunden haben.
- Immer wenn es möglich ist, haben Familien, die mit Kindern reisen, Fluggäste im Rollstuhl und solche mit eingeschränkter Mobilität Vorrang beim Einstieg.
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10.4Service Nachreise
- VUELING verfügt über einen speziellen Service, um einem Fluggast, der seinen Flug verpasst hat, nach Zahlung einer entsprechenden Gebühr die Mitnahme in einem späteren Flug zu ermöglichen (Nachreise von Fluggästen). Ein Fluggast, der dieses Produkt bucht, ist ebenfalls hinsichtlich des neuen Fluges an die Vorschriften dieser Transportbestimmungen gebunden.
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10.5Reiseunterlagen
- Der Fluggast hat dafür Sorge zu tragen, dass er sämtliche Papiere, die von einem Land, von oder zu dem oder über das man fliegt, für die Ein- oder Ausreise verlangt werden, zu erhalten, zur Verfügung zu haben und auf Verlangen vorzeigen zu können; dasselbe gilt für Gesundheitszeugnisse und weitere Unterlagen, die in diesen Ländern verlangt werden. Das Transportunternehmen behält sich das Recht vor, jedem Fluggast den Transport zu verweigern, der diese Gesetze, Regelungen, Normen, Anforderungen oder anwendbare Bedingungen nicht einhält, oder dessen Papiere sich diesen nach Maßgabe des Transportunternehmers oder der Behörden des Ausgangs- oder Ankunftslandes nicht anpassen.
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10.6Verweigerung des Betretens eines Landes
- Wenn aus irgendeinem Grund eine öffentliche Behörde eines der Länder, von, zu oder über dem der Transport stattfindet, dem Fluggast den Eintritt in ihr Land versagt, einschließlich beim Transit, entrichtet der Fluggast den Preis für seinen Rücktransport zum Ausgangsflughafen oder irgendeinem andern Flughafen. Das Transportunternehmen ist nicht verpflichtet, dem Fluggast die Kosten für den Teil des Tickets oder des Anschlusstickets zu erstatten, der den Strecken entspricht, welche der Fluggast nicht hat durchführen können, und es besteht auch keinerlei Haftung hinsichtlich des Gepäcks dieses Fluggastes.
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10.7Haftung des Fluggastes
- Für den Fall, dass das Transportunternehmen eine Strafgebühr oder Sanktion entrichten muss oder ihm sonstige Kosten entstehen anlässlich der Nichteinhaltung irgendeines Gesetzes, Vorschrift oder einer anderen Anforderung des Landes, zu dem, von dem oder über das geflogen wird, seitens des Fahrgastes oder seines Gepäcks (Zoll, Polizei usw.), muss der Fluggast auf Verlangen des Transportunternehmens den Betrag, den dieses entrichtet hat, oder die Aufwendungen, die diesem entstanden sind oder entstehen werden, zurückerstatten.
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11.1Recht des Transportunternehmers, einem Fluggast den Transport zu verweigern
Das Transportunternehmen behält sich das Recht vor, jederzeit einem Fluggast, der ein Ticket oder Anschlussticket besitzt, den Transport zu verweigern, wenn das seiner Einschätzung nach:
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- Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig oder ratsam ist.
- Notwendig oder ratsam ist für die Erfüllung geltender Gesetze oder Vorschriften in einem Herkunfts-, Ziel- oder Zwischenlandeland des Fluges.
- Notwendig oder ratsam ist in Anbedacht des Verhaltens, des Zustands, des Alters oder der mentalen oder körperlichen Verfassung eines Fluggastes.
- Notwendig oder ratsam ist, um Bedrohungen oder schwere Belästigungen anderer Passagiere oder der Besatzung zu vermeiden.
- Notwendig oder ratsam ist, weil der Fluggast in der Vergangenheit und wiederholt gegen die Vorschriften des Transportunternehmens verstoßen.
- Der Fluggast hat dem Transportunternehmen ein Dokument vorgelegt, dass (a) offenbar in illegaler Weise erworben wurde, (b) als gestohlen oder vermisst gemeldet worden ist, oder (c) offensichtlich gefälscht ist oder Veränderungen aller Art enthält, die nicht vom Transportunternehmen gemacht worden sind. In diesen Fällen behält das Transportunternehmen sich das Recht vor, diese Dokumente einzubehalten.
- Die Person, die sich am Schalter des Transportunternehmens einfindet, entspricht nicht dem Inhaber des Tickets. In diesem Falle behält das Transportunternehmen sich das Recht vor, dieses Ticket einzuziehen.
- Der Fluggast hat nicht nachweisen können, dass die Gesamtheit des Preises für das Ticket oder Anschlussticket bezahlt worden ist, oder er hat die Stornierung der Belastung seiner Kreditkarte, mit welcher er bezahlt hat, angeordnet.
- Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig oder ratsam ist.
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11.2Transporteinschränkungen
- Schwangere: Der Transporteur befördert schwangere Frauen bis zur (einschließlich) 27. Schwangerschaftswoche ohne ärztliches Attest. Fällt der Flug in die (jeweils einschließlich) 28. bis 35. Schwangerschaftswoche, ist die Vorlage eines ärztlichen Attests (Original) notwendig, das die Flugtauglichkeit bestätigt. Dieses muss einen Geltungszeitraum beinhalten und die Nummer der Berufskammer und die Unterschrift des Arztes tragen. Ab der 36. Schwangerschaftswoche ist das Fliegen nicht mehr gestattet.
- Minderjährige:Minderjährige unter 12 Jahren können nicht ohne die Begleitung eines Verantwortlichen über 16 Jahren reisen. Die Minderjährigen zwischen 5 und 12 Jahren (11 + 364 Tage) können alleine reisen, wenn der von VUELING angebotene Begleitservice für alleinreisende Minderjährige (UM) genutzt wird, nach Zahlung der entsprechenden Gebühr. Optional kann dieser Service für Minderjährige zwischen 14 und 17 Jahren (17 + 364 Tagen) gebucht werden.
- Schwangere: Der Transporteur befördert schwangere Frauen bis zur (einschließlich) 27. Schwangerschaftswoche ohne ärztliches Attest. Fällt der Flug in die (jeweils einschließlich) 28. bis 35. Schwangerschaftswoche, ist die Vorlage eines ärztlichen Attests (Original) notwendig, das die Flugtauglichkeit bestätigt. Dieses muss einen Geltungszeitraum beinhalten und die Nummer der Berufskammer und die Unterschrift des Arztes tragen. Ab der 36. Schwangerschaftswoche ist das Fliegen nicht mehr gestattet.
- Aus Sicherheitsgründen können Säuglinge unter 7 Tagen nicht an Bord zugelassen werden. Kinder ab 7 Tage bis 2 Jahre (1 + 364 Tage) reisen auf dem Schoß ihrer Mutter oder ihres Vaters; es ist nicht möglich, in der Kabine Kindersitze oder Wiegen aufzustellen. Für die minderjährigen Fluggäste bis 2 Jahren muss ein Einheitsbetrag pro Reservierung bezahlt werden. Es werden maximal 6 Minderjährige zwischen 5 und 8 Jahren sowie ein Säugling ohne Anrecht auf einen eigenen Sitzplatz pro Erwachsenem über 18 Jahren an Bord zugelassen.
- Sowohl VUELING als auch die örtlichen Behörden am Start- oder Zielflughafen können jederzeit sämtliche Papiere des Säuglings oder Kindes, das reisen soll, sehen wollen, weshalb wir empfehlen, diese stets zur Hand zu haben.
- Minderjährige Fluggäste über 14 Jahre werden nur an Bord zugelassen, wenn sie über einen gültigen, auf ihren Namen ausgestellten Personalausweis oder Pass besitzen. Minderjährige von 12 Jahren müssen ebenfalls einen Pass oder Personalausweis besitzen, aber hier reicht das Familienbuch, wenn es sich um einen Inlandsflug handelt und sie in Begleitung eines Elternteils reisen.
Es ist möglich, dass die Behörden von einem Minderjährigen unter 18 Jahren, der in einem bestimmten Land residiert und ohne Begleitung seiner Eltern oder eines gesetzlichen Vormunds reist, vor dem Abflug ein von diesen unterzeichnetes Formular verlangen, ohne welches es ihnen nicht gestattet wird, an Bord zu gehen. Als konkretes Beispiel sei der Fall Rumäniens genannt, wo von Minderjährige unter 18 Jahren, die alleine oder in Begleitung von nur einem Elternteil fliegen wollen, ein von beiden Elternteilen unterzeichnetes offizielles Zertifikat verlangt wird.
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- Fluggäste mit Erkrankungen und Infektionen: Das Transportunternehmen lässt keine Fluggäste zu, die an schweren ansteckenden Krankheiten leiden oder leiden könnten, oder für welche die Gesundheitsbehörden eine offizielle Überwachung angeordnet haben, zum Beispiel schwere Atemwegsinfektionen, Virose, Tuberkulose oder Lungenentzündung.
12.Verhalten an Bord des Flugzeugs
- Wenn nach Urteil des Transportunternehmens das Verhalten des Fluggastes an Bord der Maschine dieses oder die Personen oder Güter an Bord in Gefahr bringt oder die Besatzung daran hindert, ihre Aufgabe zu erfüllen, oder wenn er Anweisungen der Besatzung missachtet, oder wenn er ein Mitglied der Besatzung bedroht oder beleidigt, oder wenn er sich in einer skandalösen Form oder in einer solchen, die als aggressiv gegenüber den anderen Fluggästen betrachtet werden kann, verhält, kann das Transportunternehmen die Maßnahmen ergreifen, die es als notwendig erachtet, um dieses Verhalten abzustellen, einschließlich der Entfernung des Fluggastes aus der Maschine. VUELING wird anschließend alle straf- oder zivilrechtlichen Schritte einlegen, die ihm rechtlich zustehen.
- Wenn infolge des Verhaltens des Passagiers an Bord der Maschine deren Flugkapitän nach seinem Ermessen entscheidet, den Flug zu dem Zweck umzuleiten, den Fluggast von Bord zu holen, hat dieser dem Transportunternehmen sämtliche Aufwendungen und Kosten zu erstatten, die sich aus dieser Umleitung ergeben haben.
- Wenn keine ausdrückliche Erlaubnis des Transportunternehmers vorliegt, ist es aus Sicherheitsgründen verboten, an Bord des Flugzeugs irgendein elektronisches oder ähnliches Gerät zu benutzen; Ausnahmen sind Hörgeräte und Herzschrittmacher. Die Anlagen und Geräte, deren Nutzung verboten ist, sind unter anderem und ohne irgendwelche Einschränkungen Radios und tragbare Aufzeichnungsgeräte, Handys, Computer, Laptops, Kassettenspieler, CD-Player, DVD und/oder MP3, elektronische Spiele und Transmissionseinrichtungen (einschließlich ferngelenkte Spielzeuge und tragbare Sender-Empfänger).
- Der Genuss von alkoholischen Getränken an Bord ist nicht gestattet, es sei denn, diese seien an Bord gekauft worden.
13.Haftung bei Personen- und Sachschäden
13.1Allgemeine Bestimmungen- Im Falle eines Unfalls ist die Haftung seitens VUELING wie folgt:
- Die Haftung beschränkt sich auf nachweisbare Schäden, und in keinem Falle haftet VUELING für indirekte oder nicht ausreichend belegte Schäden sowie für jede Art nicht entschädigungsfähiger Schäden.
- VUELING haftet nicht bei Schäden, die sich aus einer Erfüllung seinerseits von Gesetzen, Behördenvorschriften, Anweisungen oder Anforderungen sowie aus deren Nichterfüllung seitens des Fluggastes ergeben.
- Diese allgemeinen Transportbedingungen gelten auch für die von VUELING autorisierten Agenturen, Mitarbeiter und Repräsentanten in demselben Maße, wie sie auf VUELING angewendet werden. Der einziehbare Betrag durch VUELING und den Agenturen, Angestellten, Repräsentanten und autorisierten Personen übertrifft nicht die Summe, die der Haftung durch VUELING entspricht, wenn der Fall eintreten sollte.
- Wenn die mit dem Flug beauftragte Fluggesellschaft nicht VUELING ist, kann der Fluggast vor jeder dieser beiden Gesellschaften reklamieren. Die vertragsschließende Gesellschaft ist diejenige, die auf dem Ticket oder Anschlussticket firmiert.
- Jede gerichtliche Reklamation muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Ankunft des Flugzeugs oder ab dem Tag, an dem es hätte ankommen sollen, präsentiert werden.
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13.2Personenschäden
- VUELING haftet bei Schäden, die ein Fluggast im Falle des Todes oder von Verletzungen oder anderen Personenschäden an Bord der Maschine während des Ein- oder Aussteigevorgangs der Fluggäste erleidet in dem Rahmen, wie er von der Regelung 2027/97 (in der Neufassung durch die Regelung 889/2002) und dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999 vorgesehen ist, und unbeschadet des Haftungsausschlusses von VUELING in Fällen, in denen (i) der Tod, die Verletzungen oder irgendwelche anderen Personenschäden auf den gesundheitlichen, körperlichen oder mentalen Zustand des Fluggastes, der bereits bestand, bevor die Fluggäste an Bord gingen, zurückführbar ist; oder (ii) wenn der Schaden durch die Fahrlässigkeit des Fahrgastes oder durch seinen gesundheitlichen Zustand vor Antritt des Fluges verursacht oder begünstigt worden ist.
- Hinsichtlich der Haftung bei Verletzungen oder Tod des Passagiers besteht kein wirtschaftliches Limit. Bei Schäden bis 113.100 Sonderziehungsrechten kann die Fluggesellschaft Entschädigungsansprüche nicht anfechten. Oberhalb dieser Summe kann die Fluggesellschaft nur in solchen Fällen anfechten, in denen sie nachweisen kann, dass von ihrer Seite keine Nachlässigkeit oder ein Irrtum anderer Art vorlag.
- Die einforderbare deckt die Behebung des Schadens, sowohl wenn eine gütliche Lösung angestrebt wird, als auch gemäß dem Gutachten eines Experten oder des zuständigen Gerichts.
- VUELING entschädigt den Fluggast bei entschädigungsfähigen Schäden nur um den Teil, der von einer Zahlung durch eine öffentliche Versicherungsgesellschaft oder eine ähnliche Institution nicht gedeckt wird.
- VUELING behält sich das Recht vor, gegen beteiligte Dritte uneingeschränkt die Rechte auf Beihilfe und Entschädigung geltend zu machen.
- Im Todesfall, bei Verletzungen oder Personenschäden infolge eines Flugzeugunglücks wird der oder den Personen mit Entschädigungsanspruch, sobald sie identifiziert sind, eine Vorauszahlung angeboten, um die unmittelbaren Notwendigkeiten zu decken, in proportionaler Weise zu den verursachten Schäden. Im Todesfall kann diese Vorauszahlung nicht geringer sein als 16.000 Sonderziehungsrechte pro Fluggast. Die Vorauszahlung erfolgt innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab der Bestätigung der Identität der Person/en mit Entschädigungsanspruch; sie kommt keiner Haftungsanerkennung gleich und wird von der definitiven Summe abgezogen, die aus Haftungsgründen gemäß den Ausführungen dieses Abschnittes fällig werden, aber sie ist nicht rückzahlbar außer in den im Artikel 20 des Übereinkommens von Montreal vorgesehenen fällen oder wenn kein Entschädigungsanspruch bestanden hat.
- Sämtliche Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Moment der Ankunft der Maschine oder ab dem Moment, an dem sie hätte ankommen sollen, eingereicht werden.
Bezüglich der während der Buchung des Produktes durch den Nutzer erhaltenen Daten ist Vueling Inhaber der Datei, die mit den von den Verbrauchern überlassenen personenbezogenen Daten generiert wurde. Vueling verpflichtet sich zur Einhaltung seiner Obliegenheiten hinsichtlich der Geheimhaltung von personenbezogenen Daten und seiner Pflicht, diese mit Vertraulichkeit zu behandeln und zu diesem Zweck die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um deren Veränderung, Verlust, Bearbeitung oder ein nicht autorisierter Zugang zu diesen vermieden werden, und zählt jederzeit auf einen technologischen Stand, der den Vorschriften der in Spanien geltenden Gesetzgebung hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten jederzeit entspricht. Der Nutzer ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten, die er bei der Buchung irgendeiner unserer Serviceleistungen angegeben hat, in einer automatisierten Datei gespeichert werden, deren Inhaberschaft bei Vueling liegt, zu dem Zweck, den gewünschten Service erbringen zu können, und ganz besonders zu diesen Zwecken: (i) Reservierung eines Platzes, um es dem Transportunternehmen zu ermöglichen, diese Reservierung zu bestätigen; (ii) Erbringung und Entwicklung von Diensten und Leistungen im Zusammenhang mit dem Direktvertrieb; (iii) Erleichterung der Prozesse Immigration und Einnahmen; (iv) Erfüllung der Anforderungen von Buchführung, Rechnungsführung und Rechnungsprüfung des Transportunternehmens; (v) Überprüfung von Kreditkarten und anderen Zahlungskarten; (vi) Erfüllung der Anforderungen von Sicherheit, Verwaltung und Recht des Transportunternehmens, und (vii) Überprüfung, Pflege und Entwicklung von statistischen Systemen und Analysen, und zur Veröffentlichung, auf über elektronische Medien, von Information und Werbung, die von Ihrem Interesse sein können, zu unseren Produkten, Dienstleistungen, Neuheiten und weitere Informationen über Vueling. Speziell die Ihnen zugeschickten Newsletters enthalten Produkte, die von Vueling angeboten und von ihm selbst oder von mitarbeitenden Körperschaften betrieben werden. Wenn Sie keine weiteren Mitteilungen per E-Mail wünschen, können Sie sich jederzeit an Vueling wenden über die folgende E-Mail-Adresse lopd@vueling.com. Der Nutzer haftet in jedem Falle für die Wahrhaftigkeit der zur Verfügung gestellten Daten und verpflichtet sich, Vueling alle Änderungen, die sich hier einstellen könnten, mitzuteilen. Vueling behält sich das Recht vor, alle Nutzer von den registrierten Diensten auszuschließen, die falsche Daten angegeben haben, unbeschadet weiterer rechtlicher Aktionen. Zum Abschluss wird der Nutzer darauf hingewiesen, dass er, um seine Rechte auf Zugang, Änderung, Einwendung und Löschen der Daten wahrnehmen zu können, sich schriftlich an die folgende postalische Anschrift wendet: Vueling Airlines, S.A. ([Rechtsabteilung] Departamento Legal), Parque Empresarial Mas Blau II, Plaza Pla de l'Estany nº 5, 08820 El Prat de Llobregat (Barcelona).
Im Falle einer Verspätung des Fluggastes haftet VUELING bei entstandenen Schäden, wenn keine angemessenen Maßnahmen getroffen worden sind, den Schaden zu vermeiden, oder wenn es unmöglich war, diese Maßnahmen zu ergreifen, bis zu einem Limit von 4.694 Sonderziehungsrechten.
VUELING verfügt über einen umfangreichen Katalog an zusätzlichen Dienstleistungen, welcher den Fluggästen während des Reservierungsvorgangs zur Verfügung steht und es diesen gestattet, sich ein maßgeschneidertes Angebot zu konfigurieren.
VUELING hat Verträge mit Drittunternehmen abgeschlossen, damit diese den Fluggästen weitere Leistungen, abgesehen vom Lufttransport, anbieten, wie zum Beispiel Hotelreservierungen, Aktivitäten oder Autovermietung. In diesen Fällen und hinsichtlich der zusätzlichen Dienstleistungen zum Flug, die von den Fluggästen gebucht werden, gelten ausschließlich die Bestimmungen und Konditionen der Drittunternehmen, die diese Leistungen erbringen, und VUELING haftet nicht im Falle einer Nichterbringung dieser zusätzlichen Dienstleistungen.
Sollte der Flug des Passagiers annulliert werden oder Verspätung haben, haftet VUELING in keinem Falle hinsichtlich der zusätzlichen Dienstleistungen, die der Fluggast bei Dritten gebucht hat, auch wenn deren Reservierung durch den Fluggast unter der Voraussetzung einer pünktlichen Ankunft der Maschine von VUELING erfolgt ist. In diesem Falle muss der Fluggast sich dem Unternehmen, bei dem er den genannten zusätzlichen Service gebucht hat, verständigen, und VUELING bleibt von jeglicher Haftung befreit.
Kein Agent, Angestellter oder Repräsentant des Transportunternehmens ist befugt, irgendeine Bestimmung dieses Vertrags zu verändern, zu modifizieren oder darauf zu verzichten.
Der vorliegende Vertrag kann vom Fluggast in elektronischer Form gespeichert werden.
Wenn eine der Klauseln oder Bedingungen aus diesem Vertrag als rechtswidrig oder nichtig erklärt werden sollten, bleiben die übrigen Klauseln dieses Vertrags in Kraft.
Im Falle eines Rechtsstreits mit einem Fluggast mit Wohnsitz auf spanischem Territorium liegt die Zuständigkeit dafür bei den spanischen Gerichtshöfen und Tribunalen und unterliegt der spanischen Rechtsprechung.
Andererseits und gestützt auf die Artikel 23.1 und 23.2, in Bezug auf den Artikel 15.3, diese alle aus der Regelung (EG) 44/2001 des Rats vom 22. Dezember bezüglich der gerichtlichen Zuständigkeit, vereinbaren bei Streitfällen mit Kunden aus anderen Mitgliedsstaaten der EU als Spanien ausdrücklich und unter Verzicht des Gerichtsstands, der ihnen zustehen könnte, dass die internationale rechtliche Zuständigkeit für alle Streitsachen, die sich aus den vorliegenden allgemeinen Transportbedingungen ergeben, den spanischen Gerichtshöfen und Tribunalen zukommt, und konkret den Gerichtshöfen und Tribunalen der Stadt Barcelona.
In jedem Falle überwiegt stets der Gerichtsstand des Verbrauchers, wie er in der speziellen Verbraucherschutznorm vorgesehen ist, wenn der Fluggast diese Kondition erfüllt.


